OGD-Handuch
Dieses Handbuch hilft Personen und Organisationen dabei, Daten als Open Government Data (OGD) zu veröffentlichen. Es wird von der Open Government Data (OGD) bei der Fachstelle OGD für die Umsetzung des OGD-Konzepts betrieben. Dieses Handbuch ist als dynamisches Dokument zu verstehen: Es wird kontinuierlich aktualisiert und überarbeitet.
Abgrenzung von offenen und nicht offenen Verwaltungsdaten
- Update Referenz zu Schutzbedürfnisse
- Glossar prüfen (Data Owner, Abteilungen)
- Neben dem IDG auch noch den Stadtratsbeschluss bzw. Erlass erwähnen
Die Abgrenzung zwischen offenen und nicht offenen Verwaltungsdaten findet über die objektive Beurteilung der vordefinierten Schutzbedürfnisse statt (siehe dazu XY). Das dazu notwendige Vorgehen wird im Teilprozess «Auswahl OGD-Kandidaten» beschrieben. Den Entscheid, ob ein bestimmter Datensatz veröffentlicht werden darf oder nicht, kann nur jene Abteilung fällen, welche die Datenhoheit hat. Als Datenhoheit gilt die Kompetenz, Dritten den Zugang zu einem Datensatz zu erlauben oder zu verbieten. Bevor ein Datensatz veröffentlicht wird, muss die zuständige Dienststelle – hier «Data Owner» genannt – abklären, ob eine Veröffentlichung zulässig ist. Diese Verantwortung kann nicht an andere Abteilungen oder Gremien delegiert werden. Die Datenhoheit bleibt auch im Falle einer Veröffentlichung als offene Verwaltungsdaten weiterhin beim Data Owner.
Die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten in der Stadt Winterthur basiert auf dem im Kanton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzip1, welches das Handeln der Behörden und Ämter für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestalten will. Mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)2 sind die staatlichen Stellen verpflichtet, von sich aus mit vorhandenen Informationen von allgemeinem Interesse an die Öffentlichkeit zu gelangen und eine aktive Informationspolitik zu betreiben. Ziel ist es, die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern.
Die Publikation von offenen Verwaltungsdaten der Stadt Winterthur wird grundsätzlich auf zwei Wegen initiiert:
- Aktive Veröffentlichung: Gestützt auf § 14 IDG2 («Veröffentlichung auf eigene Initiative der Behörde») veröffentlicht die Stadt Winterthur aktiv offene Verwaltungsdaten.
- Veröffentlichung auf Anfrage: Gestützt auf § 20 IDG2 prüft und beurteilt die Stadt darüber hinaus den Zugang zu Daten auf Anfrage.
Zu veröffentlichende Daten und ihre Nutzungsbedingungen
In der Stadt Winterthur sind diejenigen Daten offen, für die kein Schutzbedürfnis besteht. Dabei hält sich die Stadt Winterthur an das Prinzip «Open by Default» und veröffentlicht offene Verwaltungsdaten aktiv, unter Berücksichtigung der OGD-Veröffentlichungsprinzipien3, zur freien Nutzung durch die Öffentlichkeit.
Durch möglichst wenige, jedoch klar definierte Nutzungsbedingungen soll die Datennutzung vereinfacht werden. Offene Verwaltungsdaten der Stadt Winterthur können:
- vervielfältigt, verbreitet und weiter zugänglich gemacht,
- angereichert, bearbeitet und
- kommerziell genutzt werden
Diese Nutzungen können in der Regel ohne Quellennennung erfolgen. Für die Datennutzung gilt ein Haftungsausschluss. Die Verwaltung der Stadt Winterthur schliesst dabei jede Haftung durch die Datennutzung aus und übernimmt keine Garantie für die offenen Verwaltungsdaten.
Nicht zu veröffentlichende Daten
Ein Schutzbedürfnis für einen Datensatz ist durch höhere rechtliche Interessen begründet. Diese umfassen namentlich und abschliessend:
- Datenschutz, falls sich dieser nicht durch technische Mittel wie Aggregation, Anonymisierung, Pseudonymisierung o.ä. der zu veröffentlichenden Daten gewährleisten lässt.
- Amtsgeheimnis.
- Übergangsdaten, Daten zu laufenden Geschäften, Notizen.
- Übergeordnetes öffentliches Interesse (z. B. Staatsschutz).
- Informationsschutz (z. B. als «intern» klassifizierte Daten).
- Urheberrecht.
- Übergeordnetes Recht (z.B. Planungs- und Baugesetz, Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz).
- Konkurrenzsituation, falls die betroffene Abteilungen marktwirtschaftlich operiert und das Veröffentlichen der betreffenden Daten Wettbewerbern entscheidende Vorteile verschaffen würde.
Spricht aus Sicht eines Data Owners mindestens eines der oben aufgeführten Schutzbedürfnisse gegen die Veröffentlichung eines bestimmten Datensatzes, kann er dessen Publikation mit Verweis auf das Schutzbedürfnis ablehnen. Es ist dabei in der Verantwortung des jeweiligen Data Owners, den Sachverhalt transparent darzulegen.